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   FG Baden-Württemberg, 22.04.1994 - 6 V 20/93   

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https://dejure.org/1994,36464
FG Baden-Württemberg, 22.04.1994 - 6 V 20/93 (https://dejure.org/1994,36464)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.04.1994 - 6 V 20/93 (https://dejure.org/1994,36464)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. April 1994 - 6 V 20/93 (https://dejure.org/1994,36464)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1994, 1031
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • FG Münster, 15.11.2000 - 4 V 1612/00

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verlust-VerrechnungsBeschränkung des § 2

    Aus diesem Grunde darf die Aussetzung der Vollziehung auch nicht davon abhängig gemacht werden, ob die verfassungsrechtlichen Bedenken voraussichtlich zu einer Nichtigkeitserklärung der Norm führen - das hätte die Unanwendbarkeit von Beginn an zur Folge oder zu einer bloßen Unvereinbarkeit - damit wäre nur eine zukünftige Nichtanwendung der Regelung verbunden, die - nach einem Teil der Meinung in der Rechtsprechung und Literatur - auch eine Aussetzung der Vollziehung für den streitigen (vergangenen) Zeitraum ausschließen soll (so z.B. Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. April 1994, 6 V 20/93, EFG 1994, 1031 und Spindler, "vorläufiger finanzgerichtlicher Rechtsschutz bei behaupteter Verfassungswidrigkeit von Steuergesetzen", Der Betrieb 1989, 596, 598).
  • FG München, 19.08.2003 - 13 V 2587/03

    Veränderte Umstände iS des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO; Aufhebung der Vollziehung in

    Beschluss vom 22.04.1994 6 V 20/93, EFG 1994, 1031, EFG 1994, 1031 zum Ausschluss der Aussetzung der Vollziehung bei Prognostizierung einer nur in die Zukunft wirkenden Unvereinbarkeitserklärung).
  • FG München, 26.10.2000 - 10 V 388/00

    Keine Anwendung des § 160 AO 1977 bei bloßer Weiterleitung von

    Denn auch durch den Widerruf bringt das FA zum Ausdruck, dass es an der Aussetzung der Vollziehung nicht mehr festhält, also den Antrag ab dem Zeitpunkt des Widerrufs ablehnt (vgl. FG Baden-Württemberg v. 22.4.1994 6 V 20/93, EFG 1994, 1031).
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